Deutschland
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Status nach Land
Was der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag für pornografische Angebote im Internet verlangt, wer die Aufsicht führt und wie sie durchgesetzt wird.
Geprüft am 04.11.2026
In Deutschland regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), unter welchen Bedingungen pornografische Inhalte im Internet verbreitet werden dürfen. Nach § 4 JMStV zählt einfache Pornografie zu den sogenannten relativ unzulässigen Inhalten: Sie ist nur erlaubt, wenn der Anbieter durch eine geschlossene Benutzergruppe sicherstellt, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff haben.
Eine solche Benutzergruppe entsteht durch ein Altersverifikationssystem. Nach den Kriterien der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gehören dazu zwei Schritte: eine zumindest einmalige Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung und eine Authentifizierung bei jeder einzelnen Nutzung. Ein Klick auf „Ich bin 18“ erfüllt diese Anforderungen nicht. Ein amtliches Anerkennungsverfahren sieht der Staatsvertrag nicht vor. Die KJM bewertet aber auf Anfrage Konzepte und hat nach eigenen Angaben mehr als 80 Systeme als geeignet beurteilt.
Die Aufsicht führen die Landesmedienanstalten gemeinsam mit der KJM. Bei Verstößen können die Landesmedienanstalten auf Beschluss der KJM Bußgelder verhängen und Angebote untersagen. Als letztes Mittel haben einzelne Landesmedienanstalten Internetzugangsanbieter verpflichtet, einzelne Angebote für den Abruf aus Deutschland zu sperren; Verwaltungsgerichte haben solche Sperrverfügungen bestätigt.
Diese Seite beschreibt die Rechtslage und ist keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Angebot die Vorgaben erfüllt, beurteilen wir nicht. Unsere Tests halten nur fest, ob die Messung auf der Startseite eine Altersabfrage erkannt hat. Dieser Überblick wurde mit automatisierter Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten
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